Ein Gutachten ist in den meisten Fällen sinnvoll, da der Geschädigte seinen Schaden nachweisen muss. Aufgrund der sogenannten Schadenminderungspflicht sollte die Schadenhöhe mindestens zwischen 750 und 1.000 € (inkl. Mehrwertsteuer) liegen, um die Kosten für ein vollständiges Gutachten zu rechtfertigen. Diese Grenze wird als Bagatellschadengrenze bezeichnet.
Die Höhe dieser Grenze kann regional variieren. In München und Umgebung liegt sie beispielsweise bei etwa 1.000 € inkl. Mehrwertsteuer. Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Schaden darunterfällt, bieten wir Ihnen eine unverbindliche Vorabbegutachtung an – völlig kostenfrei. Falls erforderlich, erstellen wir ein Kurzgutachten oder einen Kostenvoranschlag, dessen Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.
Erfahrungsgemäß wird die Bagatellschadengrenze bereits bei kleineren Lackschäden, etwa an Stoßfängern, häufig überschritten. In Werkstätten im Raum München liegen die Kosten für das Lackieren eines Stoßfängers oft über 1.000 €.
Nein, eine vollständige Reparatur entsprechend der im Gutachten ausgewiesenen Schadenssumme ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert. Das Gutachten zeigt detailliert auf, welche Kosten für eine fachgerechte Reparatur in einer zertifizierten Werkstatt anfallen würden. Letztlich haben Sie als Geschädigter jedoch die Wahl, ob, wo und in welchem Umfang Sie Ihr Fahrzeug instand setzen lassen.
Bei einer fiktiven Abrechnung wird Ihnen die ermittelte Schadenssumme ausgezahlt, und Sie können frei darüber verfügen. Beachten Sie jedoch, dass bestimmte Kosten nur gegen Vorlage eines Reparaturnachweises erstattet werden, wie z. B. Ausfallentschädigung oder Mietwagenkosten. Auch die im Gutachten angegebene Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.
Eine Teilreparatur ist ebenfalls möglich. Beispiel: Wurde durch einen Seitenschaden die Karosserie sowie zwei Felgen beschädigt, könnten Sie sich dazu entscheiden, lediglich die Karosserie instand setzen und lackieren zu lassen, während die Felgen nicht ersetzt werden. In diesem Fall erhalten Sie den Betrag für die Felgen ausgezahlt. Die Versicherung erstattet die Teilreparaturkosten anhand der eingereichten Rechnung, während Ihnen der Restbetrag zur freien Verfügung steht.
Die Gesamt-Schadenssumme nach einem unverschuldeten Unfall ergibt sich aus mehreren Faktoren:
Die Schadenkalkulation fasst alle relevanten Kostenpunkte zusammen und bildet die Grundlage für die Berechnung der Reparaturkosten.
Die Gesamtschadenssumme ergibt sich aus mehreren Kostenpunkten, darunter:
Die Schadenkalkulation fasst diese Kosten detailliert zusammen. Sie beinhaltet die Auflistung der Reparatur-, Ersatzteil- und Lackierkosten sowie alle weiteren relevanten Positionen.
Die Gesamtschadenssumme setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Bei der Schadenaufnahme hält der Kfz-Gutachter sämtliche Beschädigungen systematisch fest. Zunächst wird das Fahrzeug aus verschiedenen Perspektiven fotografiert, um eine vollständige Rundumansicht zu gewährleisten. Dabei werden auch Gesamtaufnahmen angefertigt, um den Schaden im Kontext des gesamten Fahrzeugs darzustellen.
Nach der Erfassung der Gesamtansicht folgen Detailaufnahmen der beschädigten Bereiche. Falls erforderlich, werden Anbauteile wie Stoßfänger demontiert, um darunterliegende Schäden an Karosserie oder Rahmen sichtbar zu machen. Diese Schäden werden dann ebenfalls fotografisch dokumentiert. Die Kosten für das Freilegen des Schadenbereichs übernimmt der Gutachter, da dies Teil der Untersuchung ist.
In bestimmten Fällen kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz:
Neben den sichtbaren Schäden dokumentiert der Gutachter auch alle relevanten Unfallumstände, soweit möglich. Dazu gehören z. B. Straßenverhältnisse, beteiligte Fahrzeuge oder besondere Merkmale der Unfallsituation. Die beschädigten Fahrzeugteile werden exakt protokolliert, einschließlich ihrer Position und des Schadenverlaufs. Falls Zweifel an der Schadenursache bestehen, kann eine Rekonstruktion des Unfalls helfen, den Schadenhergang nachzuvollziehen.
Zum vollständigen Gutachten gehören zudem Fotos von:
Diese umfassende Dokumentation dient als Grundlage für die Schadenbewertung und eine mögliche Versicherungsabrechnung.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Bagatellschadengrenze für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens zwischen 700 und 750 €. Aufgrund steigender Reparatur- und Lohnkosten wird dieser Wert jedoch zunehmend als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Daher haben einige Gerichte entschieden, die Grenze je nach Region auf bis zu 1.000 € anzuheben.
Da ein Unfall stets an einem bestimmten Ort geschieht, richtet sich auch der Gerichtsstand danach. So haben die Gerichte im Großraum München beispielsweise eine Bagatellschadengrenze von 1.000 € festgelegt. In dieser Region empfiehlt es sich daher, ein Schadengutachten erst ab einer Schadenhöhe von mehr als 1.000 € erstellen zu lassen.
Die Bagatellschadengrenze bezieht sich auf die Reparaturkosten in Brutto, also inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
Die Nutzungsausfallbestätigung dient als Nachweis für den Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall oder Schaden für eine gewisse Zeit nicht genutzt werden konnte. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn während der Reparatur kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde.
Die Bestätigung belegt gegenüber der Versicherung, dass das Fahrzeug fachgerecht instand gesetzt wurde. Deshalb wird sie auch als Reparaturbestätigung bezeichnet.
Da der Geschädigte sein Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen konnte, bestätigt dieses Dokument automatisch den Nutzungsausfall. Ein Kfz-Gutachter dokumentiert darin die durchgeführten Reparaturen mit Fotos und gibt an, wie lange die Instandsetzung gedauert hat.
Um nachzuweisen, dass das Fahrzeug während der Reparatur nicht genutzt werden konnte, wird eine Nutzungsausfallbestätigung benötigt. Auf dieser Grundlage kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Berechnung erfolgt anhand der Anzahl der Reparaturtage multipliziert mit dem Tagessatz der entsprechenden Nutzungsausfallklasse.
Wann ist keine Nutzungsausfallbestätigung erforderlich?
Eine Nutzungsausfallbestätigung ist nicht notwendig, wenn:
Nach einem Unfall kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung nicht genutzt werden konnte. Dabei werden laufende Kosten wie Kfz-Steuer, Versicherung und Stellplatz nicht direkt erstattet, aber die Entschädigung dient als Ausgleich für den Nutzungsausfall.
Wichtig: Der Anspruch besteht nur, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wurde und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachgewiesen werden kann. Nutzungsausfallentschädigungen gelten für Haftpflichtschäden, jedoch nicht für Kasko- oder Vollkaskoschäden.
Ja, auch bei einer fiktiven Abrechnung (also wenn der Schaden nicht über eine Werkstattrechnung abgerechnet wird) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug zumindest in Eigenregie instand gesetzt wurde.
Da in diesem Fall keine Werkstattrechnung als Nachweis dient, ist eine sogenannte Nutzungsausfallbestätigung erforderlich. Diese bestätigt, dass das Fahrzeug repariert wurde und während der Reparatur nicht genutzt werden konnte. Sie wird auch als Reparaturbestätigung bezeichnet.
Ja, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Diese richtet sich nach der Wiederbeschaffungsdauer, also der Zeit, die benötigt wird, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Die Dauer wird im Gutachten des Kfz-Sachverständigen angegeben.
Um die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Totalschaden zu erhalten, sind folgende Nachweise erforderlich:
Ja, wenn das Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht wird und währenddessen kein Mietwagen genutzt wird, kann die Nutzungsausfallentschädigung bei der Versicherung geltend gemacht werden.
Als Nachweis reicht die Werkstattrechnung, die sowohl das Datum der Auftragsannahme als auch das Abholdatum enthalten sollte.
Eine Reparaturbestätigung wird benötigt, wenn die Instandsetzung des Fahrzeugs in Eigenregie durchgeführt wurde oder wenn keine Werkstattrechnung als Nachweis vorliegt. Sie bestätigt, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde und dient als Voraussetzung, um eine Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Versicherung zu erhalten.
Ja, insbesondere wenn das Fahrzeug selbst repariert wurde, spielt eine Reparaturbestätigung bei späteren Unfällen eine entscheidende Rolle. Versicherungen speichern Schäden in einem zentralen Hinweis- und Informationssystem (HIS).
Sollte es zu einem erneuten Unfall kommen, muss nachgewiesen werden, dass frühere Schäden ordnungsgemäß behoben wurden. Andernfalls kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern oder einschränken.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollte nach jeder eigenständig durchgeführten Reparatur eine Reparaturbestätigung eingeholt und der Versicherung vorgelegt werden. Diese wird dann im HIS-System hinterlegt, wodurch eine reibungslose Abwicklung bei zukünftigen Schäden sichergestellt wird.
Grundsätzlich sollte der Bereich des Schadens sowie der Innenraum des Fahrzeugs gut zugänglich sein. Weitere spezielle Vorbereitungen sind normalerweise nicht erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, das Auto vorab mit klarem Wasser abzuspülen, damit es auf den Fotos für die Wertermittlung einen gepflegten Eindruck macht. Bitte verzichten Sie dabei auf Reinigungsmittel, Spülmittel oder Polituren. Ein stark verschmutztes Fahrzeug kann die Begutachtung erschweren, da einzelne Schäden möglicherweise verdeckt werden. Besonders eine Schmutzschicht auf der Karosserie könnte feine Kratzer überdecken, die durch das Schadensereignis entstanden sein könnten. Falls Sie befürchten, dass durch das Waschen wichtige Spuren verloren gehen, empfiehlt es sich, vorher eigene Fotos als Beweissicherung anzufertigen. Generell gilt: Schäden, die allein durch das Waschen verschwinden, stellen in der Regel keine tatsächlichen Schäden dar.
Der äußere und innere Pflegezustand eines Fahrzeugs spielt eine Rolle bei der Einschätzung des Wiederbeschaffungswerts. Ein gepflegtes Erscheinungsbild kann sich positiv auf die Bewertung auswirken. Je besser der Zustand des Fahrzeugs ist, desto eher kann der Sachverständige einen höheren Wiederbeschaffungswert ansetzen.
Idealerweise sollte das Gutachten so schnell wie möglich nach dem Unfall erstellt werden – am besten direkt im Anschluss an das Schadenereignis. Verzögerungen bei der Begutachtung können das Schadensbild verfälschen, beispielsweise durch Witterungseinflüsse, Diebstahl oder unsachgemäße Behandlung beim Abschleppen oder Zwischenparken. Auch Folgeschäden können hinzukommen und die Schadenbewertung erschweren.
Als Geschädigter sind Sie verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten – das nennt sich Schadenminderungspflicht. Eine zügige Begutachtung sorgt für eine schnelle Regulierung und verhindert unnötige Zusatzkosten. Verzögerungen können beispielsweise zu erhöhten Mietwagen- oder Standkosten führen, die möglicherweise nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Zudem besteht das Risiko, dass die Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen Gutachter beauftragt, der den Schaden zu niedrig ansetzt. Ein zeitnahes Gutachten kann Ihnen helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ja, ein Kurzgutachten kann in solchen Fällen eine sinnvolle Option sein. Wenn der Schaden am Fahrzeug voraussichtlich unter 1.000 € liegt, besteht die Möglichkeit, ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen zu lassen. In der Regel übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten dafür. Allerdings ist zu beachten, dass ein Kurzgutachten vor Gericht nicht als offizieller Beweis anerkannt wird.
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und nur ein geringer Schaden entstanden ist, sollten Sie sich zuerst an einen Kfz-Gutachter wenden. Ein unabhängiger Sachverständiger kann den Schaden zuverlässig bewerten und Ihnen entweder einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten ausstellen.
Falls sich herausstellt, dass der Schaden doch höher ist als zunächst angenommen, kann der Gutachter direkt ein umfassendes Kfz-Gutachten anfertigen. Eine Werkstatt hingegen würde Sie in einem solchen Fall an einen Sachverständigen verweisen, was für Sie zusätzlichen Zeitaufwand bedeutet.
Laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln muss die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten tragen, wenn zunächst ein begründeter Verdacht auf einen höheren Schaden bestand. Der Geschädigte darf in einem solchen Fall einen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Schadenshöhe geringer ist als erwartet, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.
In der Praxis arbeiten seriöse Gutachter jedoch wirtschaftlich und stellen in solchen Fällen meist nur einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten aus, um unnötige Kosten zu vermeiden.
>Die Schadenminderungspflicht ist ein fester Bestandteil des deutschen Rechts. Sie besagt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden sowie dessen Folgen so gering wie möglich zu halten. Das kann beispielsweise bedeuten, bei kleineren Schäden auf ein umfangreiches Kfz-Gutachten zu verzichten, um unnötige Kosten zu vermeiden. Andernfalls kann es passieren, dass die Ersatzansprüche gekürzt werden.
Trotzdem ist es ratsam, einen unabhängigen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen, um die Schadenhöhe korrekt zu bestimmen. Sollte sich während der Begutachtung herausstellen, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt, entstehen Ihnen in unserem Sachverständigenbüro keine unnötigen Kosten. In einem solchen Fall erstellen wir stattdessen einen Kostenvoranschlag in Form eines Kurzgutachtens, das die gegnerische Versicherung in der Regel anerkennt und erstattet.
Die Pflicht zur Schadensbegrenzung gilt für alle Beteiligten eines Schadensfalls. Dazu zählen der Geschädigte, der Verursacher, die Versicherung, Kfz-Gutachter sowie beteiligte Rechtsanwälte. Alle Beteiligten müssen darauf achten, dass keine unnötigen Kosten entstehen.
Dennoch bleibt das zentrale Prinzip der Schadensregulierung bestehen: Der Geschädigte soll finanziell so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert.
Ein Kfz-Gutachten konzentriert sich ausschließlich auf die Schäden, die durch das aktuelle Schadenereignis entstanden sind. Wurde Ihr Fahrzeug beispielsweise durch einen Auffahrunfall am Heck beschädigt, werden nur dieser Bereich und seine direkten Auswirkungen begutachtet.
Vorhandene Schäden, die nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Unfall stehen, sind für das Gutachten in der Regel nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme bildet jedoch die Bewertung der Wertminderung: Hierbei werden frühere Schäden berücksichtigt, da sie den Gesamtwert des Fahrzeugs beeinflussen können. Sollte ein neuer Schaden mit einem bereits bestehenden Unfallschaden überlappen, werden entsprechende Abzüge bei der Berechnung vorgenommen.
Falls es durch den Unfall zu einer Wertminderung kommt, wird diese im Gutachten erfasst. Der Wertverlust entsteht durch die Offenbarungspflicht, die beim späteren Verkauf des Fahrzeugs greift.
Bereits bestehende Schäden am Fahrzeug werden im Kfz-Gutachten nicht detailliert kalkuliert. Stattdessen nimmt der Gutachter eine grobe Einschätzung vor, um deren Einfluss auf den Fahrzeugwert zu bestimmen.
Ein Beispiel: Ein Fahrzeug hat bereits einen zerkratzten Kotflügel aus einem früheren Schaden. Die tatsächlichen Reparaturkosten dafür könnten bei rund 1.000 € liegen. Da der Kratzer jedoch nicht die gesamte Funktionalität oder Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt, würde sich der Wertverlust lediglich auf etwa 200 € belaufen. Man spricht in diesem Zusammenhang von wertmindernden Faktoren. Das bedeutet, dass ein Altschaden den Fahrzeugwert nicht um die vollständigen Reparaturkosten reduziert, sondern lediglich um den geschätzten Minderwert.